Mitgliedschaft

Werden Sie Vereinsmitglied!

Wir bedanken uns für Ihr Interesse an unserem Verein und würden uns freuen, Sie als Mitglied begrüssen zu dürfen.

Sie brauchen dafür nur das untenstehende Formular auszufüllen und abzusenden. 

Für eine baldige Zahlung des Mitgliederbeitrages bedanken wir uns herzlich.


Ortsverein Werrikon: 
IBAN CH43 0900 0000 8736 9709 3

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Mitgliedschaft per Post

Falls Sie wünschen, können Sie Ihre Mitgliedschaft auch per Post beantragen. Dafür müssen Sie nur das untenstehende Dokument ausfüllen und versenden:

Statuten des Ortsvereins Werrikon

Art. 1 Name, Sitz. 
Der Ortsverein Werrikon nachfolgend als OV genannt, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Werrikon.
Art. 1.2 Zweck. 
Der OV bezweckt die Wahrung der Interessen des Quartiers. Er fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Einwohnern des Quartiers durch gesellschaftliche und kulturelle Aktivitäten.
Art. 1.3. 
Der OV vertritt die Interessen des Quartiers nach aussen. Er achtet dabei auf gute und sinnvolle Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen und Behörden.
Art. 1.4. 
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Mitgliedschaft. 
Der OV besteht aus 
  • Aktivmitgliedern (Einzel- oder Familienmitgliedschaft)
  • Ehrenmitgliedern
Als Familienmitglieder gelten Konkubinate, Ehepaare und Eltern mit Kindern bis zum 18. Altersjahr. Ehrenmitglieder werden in Würdigung besonderer Verdienste um den Verein, auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktivmitglieder.
Art. 2.1 Beitritt. 
Der Beitritt steht allen, die sich mit dem Quartier Werrikon verbunden fühlen und das 18. Altersjahr erreicht haben, offen. Die Aufnahme in den OV erfolgt durch Einzahlung des Jahresbeitrages. Wer in den Verein eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen in ihrer jeweils gültigen Form.
Art. 2.2 Austritt. 
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt auf schriftliche Anzeige an den Vorstand nur auf Ende eines Jahres, durch Tod oder Ausschluss. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Rechte auf das Vermögen des Vereins, haften aber für Verpflichtungen zur Zahlung bereits vorher fällig gewordenen Beiträge und derjenigen des laufenden Vereinsjahres.
Art. 3 Beiträge.
Es gibt Einzel- und Familienbeiträge. Diese werden durch die Generalversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag beträgt max. Fr. 50.-
Art. 3.1. 
Ehren- und Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 3.2 Haftung. 
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 
Die Mitglieder trifft keine Schuldendeckungspflicht, welche über den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag hinausgeht.
Art. 4 Finanzierung.
Der OV finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen und Zinsen aus dem Vereinsvermögen.
Art. 5 Organe: Generalversammlung.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise einmal im Jahr und innert 5 Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres statt.
Ihr obliegen folgende Geschäfte:
  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  3. Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten
  4. Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
  5. Abnahme des Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung der Jahresbeiträge
  7. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Revisoren
  8. Beschlussfassung über Anträge
  9. Ehrungen, Verschiedenes
  10. Änderungen der Statuten
  11. Auflösung des Vereins
Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen. Anträge der Mitglieder sind mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich begründet einzureichen.
Art. 5.1. 
Es kann bei Bedarf durch den Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Art. 5.2 Stimmrecht. 
An der Generalversammlung haben Aktiv- und Ehrenmitglieder je eine Stimme, Familienmitglieder haben zwei Stimmen, sofern zwei Erwachsene anwesend sind.
Art. 5.3 Wahlen. 
Wahlen und Abstimmungen erfolgen im offenen Handmehr. Es entscheidet im ersten Wahlgang das absolute und im zweiten das relative Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Art 6 Vorstand.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitglieder, nämlich
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassier
  4. Aktuar
  5. Beisitzer
Der Vorstand und der Präsident werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 6.1. 
Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung durch das Präsidium so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn mindestens ein Drittel des Vorstandes dies schriftlich beim Präsidium verlangt.
Art. 6.2. 
Der Vorstand vertritt den OV gegen aussen. Es steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die Überwachung der Interessen des OVs zu. Er ist zu allen Rechtshandlungen befugt, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 6.3. 
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem absoluten Stimmenmehr gefasst.
Art. 6.4. 
Dem Vorstand steht eine Kreditkompetenz von Fr. 5`000.- für einmalige Ausgaben zu; sich wiederholende Ausgaben für über Fr. 3`000.- pro Jahr müssen budgetiert sein. Dem Vorstand steht jährlich ein Kredit für ein Vorstandsessen zur Verfügung.
Art. 6.5 Revisoren. 
Zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor werden im gleichen Turnus wie der Vorstand von der Generalversammlung gewählt. Die Revisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören und können auch Nichtmitglieder des Ortsvereins sein.
Art. 7. 
Die Revisoren überprüfen die Richtigkeit die Jahresrechnung des Vorstandes und erstatten schriftlich und mündlich Bericht zuhanden der Generalversammlung. Die Revisoren haben das Recht, die Kassenführung jederzeit zu kontrollieren.
Unterschriftenberechtigung. 
Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied führen zu zweien die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 8.
Der Kassier und dessen Stellvertreter führen im Geldverkehr die Einzelunterschrift.
Vereinsjahr.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins.  
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierfür besonders einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Vereinsmitglieder. Im Falle einer Auflösung gehen Inventar und Vermögen an das Vereinslokal „Riethüsli“. Das Vermögen wird zum Erhalt des Riethüsli verwendt.
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 10. Mai 1977. Sie sind an der heutigen Generalversammlung genehmigt worden und treten sofort in Kraft.
Werrikon, Februar 2005 
Der Präsident / Die Aktuarin
Statuten im .pdf-Format:
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